Das Wichtigste im Überblick
- EEG-Gesetz: Ziel mindestens 80 % Strom aus Erneuerbaren bis 2030; Bestandschutz: 20 Jahre Vergütung ab Inbetriebnahme.
- Finanzierung seit 1.1.2023 aus dem Bundeshaushalt (EnFG); EEG-Finanzierungsbedarf 2026 ≈ 14,6 Mrd. €.
- Photovoltaik 2026: halbjährliche Einspeisevergütungen (Feb–Jul 2026 Raten), 20‑jährige Laufzeit; bei negativen Börsenpreisen keine Vergütung (0,5‑Anrechnung auf Laufzeit, Ausnahmen für Kleinanlagen/Smart‑Meter).
- Technische Vorgaben: Smart‑Meter‑Rollout, Fernsteuerbarkeit gestaffelt (ab 7 kW iMSys/Steuerung), geplante dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 % (Entwurf EEG 2027).
- 2027‑Reform geplant: Abschaffung garantierter Einspeisevergütung für Neuanlagen <25 kW; Einführung zweiseitiger CfD‑Modelle (Claw‑Back/Refund‑Mechanismus) und verpflichtende Direktvermarktung.
- Netz-/Marktfolge: Redispatch‑Vorbehalt bei Netzanschlüssen, Diskussion über Netzentgeltbeteiligung der Einspeiser (dynamische Komponenten, Start ab 2029 angestrebt).
- Große Unsicherheiten: fehlende EU‑Beihilfegenehmigung (Solarpaket I, Claw‑Back strittig), Detailausgestaltung EEG 2027 noch offen → Investitionsrisiko für Neubauvorhaben.
Rechtsrahmen und Ziele des EEG Gesetz
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist die rechtliche Grundlage für die Förderung von Windkraft, Solar und anderen erneuerbaren Energien in Deutschland. Es regelt, wer wie viel Vergütung für eingespeisten Strom erhält, unter welchen Bedingungen Anlagen gefördert werden und wie die Energiewende finanziert wird. Die aktuell gültige Fassung ist das EEG 2023, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat und zuletzt am 21. Februar 2025 geändert wurde.
Gesetzesstand, Zielmarken (80 % bis 2030) und Bestandsschutz
Das zentrale Ziel des EEG steht in § 1 Abs. 2: Bis zum Jahr 2030 müssen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Das ist keine Absichtserklärung, sondern eine gesetzlich verbindliche Zielmarke, die unabhängig davon gilt, wie stark der Stromverbrauch durch Elektromobilität oder Wärmepumpen in den nächsten Jahren steigt.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat das EEG 2023 die Ausschreibungsvolumen für Wind und Solar deutlich erhöht: Für Windenergie an Land stehen 2026 insgesamt 10.000 Megawatt in vier Ausschreibungsrunden zur Verfügung, für Solaranlagen auf Gebäuden ab 1 MWp sind es 1.100 Megawatt über drei Termine.
Für bereits in Betrieb genommene Anlagen gilt der gesetzliche Bestandsschutz nach § 48 EEG 2023. Das bedeutet: Wer eine Anlage in Betrieb nimmt, erhält den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres, unabhängig davon, ob das Gesetz danach geändert wird. Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, erhält den aktuellen Vergütungssatz also garantiert bis Ende 2046. Dieser Schutz gilt für den exakten Vergütungssatz pro Kilowattstunde und schließt zukünftige gesetzliche Änderungen ausdrücklich aus.
EU-Beihilferecht, Genehmigungsstatus und Auswirkungen auf Förderregeln
Staatliche Förderungen wie die EEG-Vergütung gelten nach EU-Recht als Beihilfen und müssen von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Genau hier liegt aktuell ein konkretes Problem: Mehrere Regelungen des EEG 2023, die mit dem Solarpaket I eingeführt wurden, stehen noch unter Genehmigungsvorbehalt nach § 101 EEG 2023. Die EU-Kommission hat diese Teile bislang nicht freigegeben.
Betroffen sind unter anderem die erhöhten Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, die reduzierten Mindestgebote von 750 kW statt 1.001 kW sowie die Zuschläge für spezielle Anlagentypen wie hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen mit mindestens 2,10 Meter Lichthöhe und Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden. Solange die Genehmigung fehlt, gelten für diese Bereiche die Regelungen in der Fassung vom 15. Mai 2024, also ein älterer und weniger großzügiger Rechtsstand.
Der Hauptstreitpunkt zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission ist der sogenannte Claw-Back-Mechanismus. Die Kommission verlangt eine Regelung, nach der Anlagenbetreiber Übergewinne zurückzahlen müssen, wenn die Strommarktpreise dauerhaft über dem garantierten Förderniveau liegen. Deutschland hat diese Regelung bislang erst ab 2027 im Rahmen der geplanten EEG-Novelle vorgesehen. Die Kommission stellt jedoch in Frage, ob die aktuelle Förderstruktur ohne diese Rückzahlungspflicht überhaupt beihilferechtskonform ist.
Für Investoren bedeutet das konkret: Einige der attraktiveren Förderbedingungen des Solarpakets I sind noch nicht rechtswirksam. Wer eine Agri-PV-Anlage plant oder auf günstigere Gebotsgrenzen setzt, muss die endgültige Entscheidung der EU-Kommission abwarten, bevor diese Konditionen verlässlich gelten.
Finanzierung und EEG‑Konto
Wechsel vom Umlagemodell zur Bundesfinanzierung (EnFG)
Bis Mitte 2022 wurde die EEG-Förderung über die EEG-Umlage finanziert, also einen Aufschlag auf den Strompreis, den alle Verbraucher zahlten. Diese Umlage betrug 2021 noch 6,5 ct/kWh und wurde zum 1. Juli 2022 auf 0 ct/kWh gesenkt. Seit dem 1. Januar 2023 existiert sie vollständig nicht mehr.
Seitdem übernimmt der Bundeshaushalt die Förderkosten für erneuerbare Energien direkt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), das jährlich den sogenannten EEG-Finanzierungsbedarf festlegt. Dieser Betrag gibt an, wie viel Geld der Bund im jeweiligen Jahr benötigt, um die laufenden Vergütungsverpflichtungen gegenüber Anlagenbetreibern zu decken.
Für Stromkunden hat dieser Systemwechsel spürbare Konsequenzen gehabt: Der Wegfall der EEG-Umlage hat die direkten Strompreisbelastungen aus EEG-Kosten auf null reduziert. Die verbleibenden Umlagen wie KWKG, Offshore-Netzumlage und die Umlage nach § 19 StromNEV belaufen sich 2026 zusammen auf 2,946 ct/kWh, also deutlich weniger als die frühere EEG-Umlage allein.
EEG-Finanzierungsbedarf 2026 und Folgen für Strompreise und Haushalt
Die Übertragungsnetzbetreiber haben den EEG-Finanzierungsbedarf für 2026 am 24. Oktober 2025 veröffentlicht. Ohne Berücksichtigung des EEG-Kontostands beträgt er 16,152 Milliarden Euro. Da das EEG-Konto zum 31. Dezember 2025 voraussichtlich ein Guthaben von 1,586 Milliarden Euro aufweist, reduziert sich der tatsächlich aus dem Bundeshaushalt zu deckende Betrag auf 14,567 Milliarden Euro.
Das EEG-Konto funktioniert dabei als Puffer: Auf ihm werden Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms an der Strombörse gesammelt, und daraus werden die Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber geleistet. Wenn die Börsenpreise hoch sind, sinkt der Finanzierungsbedarf, weil die Vermarktungserlöse einen Teil der Vergütungskosten ausgleichen. Bei niedrigen Strompreisen steigt er entsprechend.
Für den Bundeshaushalt bedeuten rund 14,6 Milliarden Euro jährlich eine erhebliche Dauerbelastung, die mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Auf die Strompreise für Endverbraucher hat der EEG-Finanzierungsbedarf im aktuellen Modell keinen direkten Einfluss mehr, weil er nicht mehr als Umlage auf den Strompreis aufgeschlagen wird. Indirekt wirkt er sich jedoch aus: Je höher der Finanzierungsbedarf, desto größer der Druck auf den Bundeshaushalt, was über Steuererhöhungen oder Einsparungen an anderer Stelle langfristig alle Bürger betrifft.
Förderung Photovoltaik (Einspeisevergütung & Ausschreibungen)
Fördersätze 1. Feb–31. Juli 2026: Teileinspeisung vs. Volleinspeisung
Wer eine Solaranlage auf einem Gebäude betreibt und Strom ins Netz einspeist, erhält dafür eine gesetzlich festgelegte Vergütung pro Kilowattstunde. Die Bundesnetzagentur aktualisiert diese Sätze alle sechs Monate. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 gelten folgende Werte:
| Anlagengröße | Teileinspeisung (mit Eigenverbrauch) | Volleinspeisung (kein Eigenverbrauch) |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| 40 bis 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Der Unterschied zwischen den beiden Modellen ist folgender: Bei der Teileinspeisung verbraucht der Betreiber einen Teil des erzeugten Stroms selbst und speist nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz gegeben, weshalb der Vergütungssatz deutlich höher liegt.
Für kleine Dachanlagen bis 10 kWp bedeutet Volleinspeisung mit 12,34 ct/kWh fast das Doppelte im Vergleich zur Teileinspeisungsvariante. Ob sich dieses Modell rechnet, hängt davon ab, wie hoch der eigene Stromverbrauch ist und zu welchem Preis Strom aktuell vom Netz bezogen wird.
Degression, 20-Jahres-Bestandsschutz und Opt-in-Regelungen
Ab dem 1. August 2026 sinken die Vergütungssätze automatisch um 1 Prozent. Dieser Mechanismus heißt Degression und soll dafür sorgen, dass die Förderung mit sinkenden Anlagenkosten schrittweise abnimmt. Konkret bedeutet das: Der Satz von 7,78 ct/kWh fällt auf 7,71 ct/kWh, der Volleinspeisetarif von 12,34 ct/kWh auf 12,23 ct/kWh. Die Degression gilt dauerhaft im Halbjahrestakt.
Wer eine Anlage in Betrieb nimmt, erhält den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Satz für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres garantiert. Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, bekommt also 7,78 ct/kWh bis Ende 2046, egal wie sich das EEG bis dahin verändert. Dieser Bestandsschutz ist bereits im vorherigen Abschnitt grundsätzlich erklärt worden und gilt hier auf Vergütungssatzebene genauso.
Zusätzlich gibt es eine freiwillige Opt-in-Regelung für Betreiber bestehender Anlagen. Wer freiwillig in das neue System wechselt, das mit dem Solarspitzengesetz vom 25. Februar 2025 eingeführt wurde, erhält eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh als Ausgleich dafür, dass in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung mehr gezahlt wird. Ob sich dieser Wechsel lohnt, hängt davon ab, wie oft negative Preise auftreten und wie die eigene Anlage ausgerichtet ist.
Ausschreibungen (zweites Segment ab 1 MWp) und Marktmechanik
Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden ab 1.001 kWp erhalten keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern müssen an staatlichen Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Dieses Verfahren wird als zweites Segment bezeichnet.
Im Jahr 2026 finden drei Ausschreibungsrunden statt:
- 1. Februar 2026: 367 MW
- 1. Juni 2026: 367 MW
- 1. Oktober 2026: 367 MW
Das Gesamtvolumen für 2026 beträgt damit 1.100 Megawatt. Der Höchstwert, also die maximale Vergütung, die ein Bieter ansetzen darf, liegt bei 10,00 ct/kWh.
Das Verfahren funktioniert nach dem Prinzip „pay as bid„: Bieter reichen Gebote mit ihrem gewünschten Vergütungssatz ein. Die günstigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das ausgeschriebene Volumen ausgeschöpft ist. Wer zu teuer bietet, geht leer aus. Das zwingt Projektentwickler dazu, ihre Kosten genau zu kalkulieren, denn ein zu hoch angesetztes Gebot bedeutet keinen Zuschlag, ein zu niedrig angesetztes gefährdet die Wirtschaftlichkeit des Projekts.
Die Mindestgebotsmenge liegt derzeit bei 1.001 kW pro Gebot. Sobald die EU-Beihilfegenehmigung für das Solarpaket I erteilt wird, sinkt diese Grenze auf 751 kW, was auch mittelgroßen Projekten den Zugang erleichtert.
Negative Börsenpreise (Solarspitzengesetz), Abregelungen und Speicherwirkung
Das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, hat eine wichtige Änderung für neue Photovoltaikanlagen gebracht: In Stunden, in denen der Strompreis an der Börse negativ ist, also Strom quasi nichts wert ist oder Erzeuger sogar dafür zahlen müssen, ihren Strom loszuwerden, entfällt die Einspeisevergütung vollständig.
Das klingt zunächst nach einem erheblichen Verlust. In der Praxis zeigen sich jedoch deutliche Unterschiede je nach Anlagenkonfiguration. Laut Auswertungen der Branche verlieren südausgerichtete Dachanlagen ohne Batteriespeicher in negativen Preisstunden bis zu 9 Prozent ihrer jährlichen Vergütung, während Ost-West-Anlagen nur etwa 1 Prozent verlieren, weil sie die Mittagsspitzen besser verteilen. Anlagen mit Batteriespeicher sind kaum betroffen, weil der überschüssige Strom zwischengespeichert und außerhalb der Negativpreisphase eingespeist werden kann.
Damit die ausgefallenen Vergütungsstunden nicht dauerhaft verloren sind, sieht § 51a EEG vor, dass diese Zeiträume mit dem Faktor 0,5 auf die reguläre Förderlaufzeit angerechnet werden. Konkret heißt das: Für zwei Stunden ohne Vergütung wird die Förderlaufzeit um eine Stunde verlängert. Die entgangene Vergütung wird also nicht erstattet, aber der Förderanspruch läuft etwas länger.
Für Anlagen bis 100 kWp gilt eine Übergangsfrist: Die Regelung greift erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Balkonkraftwerke unter 2 kWp sind von der Regelung ausgenommen. Wer eine bestehende Anlage freiwillig in das neue System überführt, erhält als Ausgleich die bereits erwähnte Vergütungserhöhung von 0,6 ct/kWh.
Der Speicher gewinnt durch diese Regelung erheblich an wirtschaftlicher Bedeutung. Wer eine neue Solaranlage ohne Speicher betreibt und südlich ausrichtet, muss mit spürbaren Vergütungsausfällen rechnen, sobald an sonnigen Mittagen die Erzeugung die Nachfrage übersteigt und die Börsenpreise ins Negative drehen.
Förderung Windenergie an Land
Ausschreibungsvolumen 2026, Höchstwerte und Gebotstermine
Für Windenergie an Land stehen im Jahr 2026 insgesamt 10.000 Megawatt an Ausschreibungsvolumen zur Verfügung, verteilt auf vier Gebotstermine:
- 1. Februar 2026: 2.500 MW
- 1. Mai 2026: 2.495 MW
- 1. August 2026: 2.500 MW
- 1. November 2026: 2.500 MW
Der Höchstwert, also der maximale Vergütungssatz, den Bieter in ihren Geboten ansetzen dürfen, wurde von der Bundesnetzagentur für alle vier Termine auf 7,25 ct/kWh festgelegt. Das ist eine Absenkung gegenüber dem Vorjahreswert von 7,35 ct/kWh und spiegelt die aktuelle Marktentwicklung wider. Gebote, die diesen Wert überschreiten, werden automatisch vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Das Verfahren funktioniert genauso wie bei Solar: Die günstigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Termins ausgeschöpft ist. Für Projektentwickler bedeutet das einen direkten Kostendruck: Ein zu hoch kalkuliertes Gebot bedeutet keinen Zuschlag, ein zu niedrig angesetzter Gebotspreis gefährdet die Wirtschaftlichkeit des Projekts über die gesamte Förderlaufzeit.
Bayerns 5-GW-Initiative, Sonderausschreibungen und Genehmigungsstand
Im Februar 2026 brachte Bayern einen Gesetzesantrag in den Bundesrat ein, der eine einmalige Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5.000 Megawatt vorsieht. Diese zusätzliche Ausschreibungsrunde würde ausschließlich für Projekte gelten, die bereits genehmigt sind oder sich in einem weit fortgeschrittenen Genehmigungsverfahren befinden. Das Ziel ist, fertig geplante Projekte schneller in die Umsetzung zu bringen, anstatt sie in regulären Ausschreibungsrunden in die Warteschlange einzureihen.
Wichtig zu verstehen ist, dass dieses Zusatzvolumen nicht auf die regulären 10.000 Megawatt angerechnet würde, sondern als eigenständiges Segment käme. Zum Stand März 2026 war die gesetzgeberische Entscheidung über diesen Antrag noch nicht getroffen. Ob und in welcher Form die Initiative umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Flächenausweisung, WindBG und das 2-Prozent-Ziel
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz, kurz WindBG, ist seit dem 1. Februar 2023 in Kraft und verpflichtet jedes Bundesland dazu, einen festgelegten Anteil seiner Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Das übergeordnete Ziel: Bis 2032 müssen bundesweit 2 Prozent der deutschen Landesfläche für Windenergie nutzbar sein.
Die konkreten Flächenbeitragswerte sind je nach Bundesland unterschiedlich und im WindBG festgeschrieben. Sie gelten als Mindestvorgaben, eine Überschreitung ist erlaubt. Erfüllen können die Länder ihre Pflicht entweder durch eigene Flächenausweisungen in Raumordnungsplänen oder durch die Beauftragung regionaler und kommunaler Planungsträger, entsprechende Flächen in Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen auszuweisen.
Entscheidend ist dabei: Flächen dürfen nicht doppelt angerechnet werden. Wenn eine Fläche bereits auf regionaler Planungsebene ausgewiesen ist, zählt sie nicht zusätzlich auf kommunaler Ebene. Diese Regelung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WindBG soll verhindern, dass Länder ihre Ziele rechnerisch erfüllen, ohne tatsächlich neue Flächen zu erschließen.
Das 2-Prozent-Ziel hat eine direkte Konsequenz für die Genehmigungspraxis: In Bundesländern, die ihre Flächenziele bis zu den jeweiligen Stichtagen nicht erreichen, entfällt die Möglichkeit, Windenergieprojekte durch Raumordnungspläne pauschal auszuschließen. Kommunen und Planungsträger, die die Ausweisung verschleppen, verlieren damit ein zentrales Steuerungsinstrument. Ende 2024 lagen die ausgewiesenen Flächen in mehreren Bundesländern noch deutlich unter den vorgegebenen Zwischenzielen, was den Druck auf die Planungsebene erhöht.
Technische Anforderungen und Netzintegration
Das EEG stellt konkrete technische Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Messausstattung und Netzanschluss, die je nach Anlagengröße unterschiedlich ausfallen. Und mit dem AgNes-Prozess kommen ab 2029 erstmals auch Netzkosten auf Einspeiser zu.
Fernsteuerbarkeit, Leistungsbegrenzungen und Smart-Meter-Rollout
Netzbetreiber müssen in der Lage sein, Einspeiseleistung zu reduzieren, wenn das Netz überlastet ist. Deshalb schreibt § 9 EEG 2023 technische Einrichtungen zur Fernsteuerung vor, deren Umfang von der installierten Leistung abhängt.
Für Anlagen bis 7 kWp ist grundsätzlich keine Fernsteuerungseinrichtung erforderlich. Seit dem 1. März 2026 gilt jedoch: Sobald ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG eingebaut sind, muss auch diese Anlage auf Netzbetreibersteuerung vorbereitet sein.
Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen bereits ab Inbetriebnahme technisch fernsteuerbar sein, solange noch kein intelligentes Messsystem installiert ist. Sobald das Messsystem eingebaut und erstmals erfolgreich getestet wurde, übernimmt dieses die Steuerungsfunktion.
Für Anlagen zwischen 25 und 100 kWp, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Leistungsbegrenzung auf 60 Prozent der installierten Leistung, bis ein intelligentes Messsystem installiert und getestet ist. Diese Begrenzung schränkt die Einspeisung in sonnenreichen Spitzenstunden spürbar ein und ist deshalb ein zentrales Argument für die rasche Smart-Meter-Installation. Seit dem 25. Februar 2025 ist zusätzlich eine Fernsteuerungseinrichtung vorgeschrieben, die die 60-Prozent-Begrenzung nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Anlagen ab 100 kWp müssen seit dem 1. Januar 2023 vollständig fernsteuerbar sein.
Der Smart-Meter-Rollout ist für diese Anforderungen von erheblicher praktischer Bedeutung, weil das intelligente Messsystem die Übergangslösungen wie die 60-Prozent-Begrenzung ablöst und gleichzeitig die Voraussetzung für die ab 2027 geplante verpflichtende Direktvermarktung ist. Das Problem: Der Rollout hinkt dem gesetzlichen Zeitplan hinterher. Für Betreiber von Anlagen zwischen 25 und 100 kWp bedeutet das, dass die Leistungsbegrenzung solange bestehen bleibt, bis der zuständige Messstellenbetreiber das System tatsächlich installiert hat.
Netzanschluss, Redispatch-Vorbehalt und Anschlussbedingungen
Der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen richtet sich nach den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers. Diese Bedingungen legen fest, welche technischen Anforderungen eine Anlage erfüllen muss, bevor sie ans Netz gehen darf: Schutzeinrichtungen, Kommunikationsschnittstellen, Anmeldeverfahren und Netzverträglichkeitsprüfungen.
Neu ist ein Konzept, das das Bundeswirtschaftsministerium im März 2026 bestätigt hat: der sogenannte Redispatch-Vorbehalt. Er ermöglicht es Netzbetreibern, neue Anlagen in bestimmten Netzabschnitten unter dem Vorbehalt anzuschließen, dass sie im Bedarfsfall abgeregelt werden können, ohne dass dafür eine Entschädigung gezahlt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht für ganze Netzgebiete, sondern nur für konkret definierte Abschnitte mit nachgewiesenen Kapazitätsengpässen.
Für Anlagenbetreiber ist das eine relevante Änderung gegenüber dem bisherigen Redispatch-Regime, bei dem Abregelungen grundsätzlich entschädigt wurden. Der Redispatch-Vorbehalt würde bedeuten, dass ein Netzbetreiber eine Anlage an einem engpassgefährdeten Punkt zwar anschließt, die wirtschaftliche Sicherheit der vollen Einspeisung dabei aber nicht mehr garantiert ist. Die rechtliche Ausgestaltung im Detail ist noch nicht abgeschlossen und befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsprozess.
AgNes-Orientierungspunkte: Beteiligung von Einspeisern an Netzkosten
Bislang zahlen Betreiber von Erzeugungsanlagen keine Netzentgelte. Die gesamten Netzkosten werden ausschließlich über die Stromrechnung der Verbraucher finanziert. Das soll sich nach dem Willen der Bundesnetzagentur mittelfristig ändern.
Im Februar 2026 hat die Bundesnetzagentur ihre Orientierungspunkte zum sogenannten AgNes-Prozess veröffentlicht. AgNes steht für die Arbeitsgruppe Netzkostenbeteiligung von Einspeisern. Das Ziel ist die Einführung dynamischer Netzentgeltkomponenten, die auch Einspeiser anteilig an den Kosten des Netzes beteiligen, das sie nutzen, um ihren Strom zu transportieren.
Die BNetzA strebt an, diese Komponenten frühestens ab 2029 einzuführen, mit einer anfänglich niedrigen Belastung. Für die Übertragungsnetzebene setzt das europäische Recht eine Obergrenze von 0,5 Euro pro Megawattstunde, die jedoch um Kosten für Systemdienstleistungen wie Regelenergie und Netzstabilisierung erweitert werden kann. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Komponente angedacht, die zur gesicherten Refinanzierung von Netzinfrastrukturkosten beitragen soll, die durch die Einspeisung selbst entstehen.
Verbindlich festgeschrieben ist das bislang nicht. Die Orientierungspunkte sind das Ergebnis eines Konsultationsprozesses und noch kein Rechtsakt. Dennoch ist die Richtung klar: Wer ab 2029 eine Anlage betreibt, muss damit rechnen, erstmals an Netzkosten beteiligt zu werden. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung neuer Projekte mit langen Betriebslaufzeiten ist das ein Faktor, der bereits heute einkalkuliert werden sollte.
Markt‑ und Förderreform 2027: Contracts for Difference (CfD)
Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich das Fördersystem für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG-Modells läuft Ende 2026 aus, was die Bundesregierung zur Novellierung zwingt. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht einen Systemwechsel vor, der insbesondere Kleinanlagenbetreiber und alle Neuanlagen ab 100 kW direkt betrifft.
Abschaffung der Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 kW und Übergangsmodelle
Die feste Einspeisevergütung, wie sie heute für Dachanlagen bis 100 kWp gilt, entfällt ab 1. Januar 2027 vollständig für alle Neuanlagen. Das bedeutet: Wer eine Anlage nach diesem Datum in Betrieb nimmt, hat keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf einen garantierten Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Für Bestandsanlagen, die bis Ende 2026 ans Netz gegangen sind, gilt der gesetzliche Bestandsschutz unverändert weiter.
Als Überbrückungslösung für Kleinanlagen sieht der Entwurf die sogenannte temporäre Marktwertdurchleitung vor. Dabei erhalten Betreiber nicht mehr einen festen Vergütungssatz, sondern den tatsächlichen Marktwert des eingespeisten Stroms, also den Börsenstrompreis zum jeweiligen Einspeisezeitpunkt. Dieses Instrument ist ausdrücklich befristet und wird schrittweise abgebaut:
- 2027: Anlagen unter 25 kW können die Marktwertdurchleitung nutzen
- 2028: Nur noch Anlagen unter 10 kW haben Zugang
- Ab 2029: Das Instrument entfällt vollständig
Nach 2029 müssen also auch kleinste Dachanlagen entweder in die Direktvermarktung eintreten oder den Strom selbst verbrauchen. Eine staatlich organisierte Mindestvergütung gibt es dann nicht mehr.
CfD-Prinzip, Corridor, Claw-Back und Zahlungsverpflichtungen
Das neue Förderinstrument für Anlagen ab 100 kW ist der Contracts for Difference, kurz CfD. Das Prinzip unterscheidet sich fundamental vom bisherigen Marktprämienmodell, das nur in eine Richtung funktioniert hat: Der Staat zahlte, wenn die Marktpreise unter das Förderniveau fielen. Beim CfD gibt es jetzt auch die Gegenrichtung.
Konkret funktioniert das so: Für jede geförderte Anlage wird ein anzulegender Wert festgelegt, also ein Referenzpreis, der die Fördergrundlage bildet. Liegt der durchschnittliche Jahresmarktwert des eingespeisten Stroms unter diesem anzulegenden Wert, zahlt der Staat die Differenz an den Betreiber, genau wie bisher. Liegt der Jahresmarktwert jedoch dauerhaft über dem anzulegenden Wert und überschreitet dabei einen definierten Korridor, muss der Betreiber den überschießenden Betrag zurückzahlen. Dieser Rückzahlungsmechanismus wird als Claw-Back bezeichnet.
Die genaue Breite des Korridors, also ab welchem Übergewinn die Rückzahlungspflicht greift, ist im Entwurf noch nicht endgültig festgeschrieben. Sicher ist: Kleinere Marktpreisüberschreitungen lösen noch keine Rückzahlung aus. Erst wenn der Marktwert den anzulegenden Wert dauerhaft um den definierten Schwellenwert übersteigt, entsteht eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Staat.
Betroffen sind alle Neuanlagen ab 100 kW, die nach dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen und sich im EEG-Förderregime befinden. Der Entwurf schließt dabei auch Anlagen ein, die sich in der sonstigen Direktvermarktung über Power Purchase Agreements befinden, sich aber vertraglich einen Wechsel in die EEG-Vergütung vorbehalten haben. Biomasse- und Biogasanlagen sind nach § 20a Abs. 2 des Entwurfs ausdrücklich von der Claw-Back-Pflicht ausgenommen, da dieser Mechanismus für diese Technologien weder beihilferechtlich vorgeschrieben ist noch von der EU-Strommarktverordnung gefordert wird.
Für Investoren bedeutet das CfD-Modell eine veränderte Risikostruktur. Die Downside bleibt abgesichert, denn bei niedrigen Marktpreisen zahlt der Staat weiterhin die Differenz. Die Upside ist jedoch gekappt: Außergewöhnlich hohe Strompreise, wie sie 2021 und 2022 aufgetreten sind, führen künftig nicht mehr zu Windfall-Profits, sondern zu Rückzahlungsverpflichtungen. Langfristige Finanzierungsmodelle für neue Projekte müssen diesen Mechanismus von Anfang an einkalkulieren.
Verpflichtende Direktvermarktung, temporäre Marktwertdurchleitung und Umsetzbarkeit
Direktvermarktung ist ab 2027 kein optionales Modell mehr, sondern der gesetzliche Regelfall für alle Neuanlagen. Das bedeutet, dass Betreiber ihren Strom über einen Direktvermarktungsdienstleister an der Börse vermarkten müssen, anstatt ihn pauschal zu einem garantierten Satz an den Netzbetreiber abzugeben.
Für die Übergangsphase sieht der Entwurf drei parallele Abnahmewege vor:
- Die temporäre Marktwertdurchleitung für Kleinanlagen unter 25 kW (bis Ende 2028) beziehungsweise unter 10 kW (bis Ende 2028), die bis 2029 vollständig ausläuft
- Die unentgeltliche Abnahme für Anlagen mit maximal 100 kW als Rückfalloption, wenn kein Direktvermarktungsvertrag besteht
- Die Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Anlagen, deren 20-jährige Förderperiode abgelaufen ist
Das grundlegende Problem dabei ist die fehlende Infrastruktur. Direktvermarktung funktioniert nur dann zuverlässig und kosteneffizient, wenn Anlagen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, die Viertelstundenwerte erfassen und in Echtzeit übermitteln können. Genau dieser Smart-Meter-Rollout liegt zum Stand März 2026 hinter dem gesetzlichen Zeitplan zurück. Ohne flächendeckende Messinfrastruktur können Direktvermarktungsdienstleister kleine Dachanlagen nicht wirtschaftlich in ihre Portfolios integrieren, weil die Abrechnungs- und Kommunikationsprozesse im Massengeschäft noch nicht standardisiert sind.
Für Betreiber kleiner Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen, bedeutet das in der Praxis: Sie sind zwar formal zur Direktvermarktung verpflichtet, können aber möglicherweise keinen Dienstleister finden, der ihre Anlage zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen übernimmt, solange kein intelligentes Messsystem installiert ist. Die unentgeltliche Abnahme als Rückfalloption löst dieses Problem nur teilweise, weil dabei kein fester Vergütungssatz garantiert wird, sondern lediglich die physische Abnahme des Stroms ohne Vergütung sichergestellt ist.
Die endgültige Ausgestaltung des Gesetzes, insbesondere die genaue Definition des CfD-Korridors, die Höhe der Agri-PV-Boni und die konkreten Übergangsbedingungen, steht zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch aus. Investoren, die Projekte für 2027 und danach planen, sollten die weitere Gesetzgebung eng verfolgen, bevor Finanzierungsentscheidungen auf Basis der aktuellen Entwurfslage getroffen werden.
Spezielle Segmente: Agri‑PV, Wasserstoff, Biomasse und Mieterstrom
Neben den Standardformaten für Dach-Solar und Windkraft gibt es im EEG mehrere Spezialsegmente, die eigene Förderregeln, eigene Ausschreibungen und teilweise eigene Anforderungen haben. Wer eine dieser Technologien plant, muss die jeweiligen Sonderbedingungen kennen.
Agri-PV-Bonus, Höhenanforderungen und Förderhöhe
Agri-PV bezeichnet Solaranlagen, die über landwirtschaftlich genutzten Flächen installiert werden, sodass die Fläche gleichzeitig für Anbau oder Tierhaltung genutzt werden kann. Das EEG fördert dieses Konzept mit einem zusätzlichen Bonus auf den anzulegenden Wert, also auf den Vergütungssatz, der im Ausschreibungsverfahren als Grundlage gilt.
Voraussetzung für den Bonus ist eine Lichthöhe von mindestens 2,10 Metern. Das bedeutet, die Unterkante der Solarmodule muss mindestens 2,10 Meter über dem Boden liegen, damit landwirtschaftliche Maschinen darunter arbeiten können. Anlagen, die diese Höhe nicht erreichen, gelten nicht als hochaufgeständerte Agri-PV und erhalten den Bonus nicht.
Der Bonus beträgt derzeit 2,5 ct/kWh. Im Rahmen der geplanten EEG-Novelle für 2027 ist eine Absenkung auf voraussichtlich 1,5 ct/kWh vorgesehen, wobei die endgültige Höhe noch nicht festgeschrieben ist.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Dieser Bonus steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt nach § 101 EEG 2023. Solange die EU-Kommission die entsprechenden Regelungen des Solarpakets I nicht genehmigt hat, gilt für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen die Rechtslage vom 15. Mai 2024, also ohne den erhöhten Bonus. Wer eine Agri-PV-Anlage mit diesem Aufschlag plant, muss die EU-Genehmigung abwarten, bevor diese Förderbedingung verlässlich einkalkuliert werden kann.
Wasserstoff-Ausschreibungen (Segmente 1 und 2) und Anforderungen
Das EEG 2023 hat zwei separate Ausschreibungssegmente für Projekte eingeführt, die erneuerbaren Strom mit Wasserstoff kombinieren. Beide Segmente sind technisch und inhaltlich klar voneinander getrennt.
Segment 1 nach § 39o EEG richtet sich an Projekte, die Windenergie- oder Solaranlagen mit einer wasserstoffbasierten Stromspeicherung kombinieren. Das Gesamtvolumen dieses Segments beträgt 4.400 Megawatt. Die Idee dahinter ist, überschüssigen Strom per Elektrolyse in Wasserstoff umzuwandeln, zu speichern und bei Bedarf wieder in Strom zurückzuverstromem. Der Wasserstoff muss dabei ausschließlich aus dem Strom der zugehörigen Erneuerbare-Energien-Anlage hergestellt werden. Es geht also nicht darum, extern bezogenen Wasserstoff zu verstromen, sondern um ein integriertes Speichersystem.
Segment 2 nach § 39p EEG ist anders konzipiert: Hier geht es um die direkte Stromerzeugung aus grünem Wasserstoff. Das Gesamtvolumen beträgt 4.000 Megawatt. Im Jahr 2026 finden Ausschreibungen zu den Gebotsterminen 1. Juni und 1. Dezember statt, mit einem Gesamtvolumen von 1.200 Megawatt für das laufende Jahr. Die zentrale Anforderung ist, dass der eingesetzte Wasserstoff aus ungefördertem erneuerbarem Strom hergestellt worden sein muss. Wer also Wasserstoff verwendet, der unter einer EEG-Vergütung produziert wurde, erfüllt diese Bedingung nicht.
Für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen und als stromkostenintensive Betriebe eingestuft sind, gilt zudem eine vollständige Befreiung von EEG-Umlage, KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage bis zum 31. Dezember 2029.
Biomasse-Ausnahmen, Mieterstromförderung und kommunale Beteiligung
Biomasse nimmt im EEG eine Sonderstellung ein, die sich durch die gesamte aktuelle Reformdiskussion zieht. Im Rahmen der geplanten EEG-Novelle für 2027 sind Biomasse- und Biogasanlagen ausdrücklich von der Claw-Back-Pflicht ausgenommen, also von der Verpflichtung, bei dauerhaft hohen Marktpreisen Übergewinne zurückzuzahlen. Die Begründung: Weder die EU-Strommarktverordnung noch das Beihilferecht verlangen diesen Mechanismus für Biomasseanlagen. Gleichzeitig werden die Ausschreibungsvolumen für Biomasse und Biomethan für die Jahre 2027 bis 2032 stabilisiert und festgeschrieben, um Planungssicherheit für den Bestand zu schaffen.
Mieterstrom ist eine Förderform, bei der Betreiber einer Solaranlage den erzeugten Strom direkt an Mieter im selben Gebäude oder Quartier liefern, ohne diesen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dafür zahlt der Netzbetreiber einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG zusätzlich zum Marktpreis. Die Fördersätze für 2026 werden auf Basis der durchschnittlichen Gebotswerte der Solarausschreibungen aus dem Jahr 2024 berechnet.
Mit dem EEG 2023 wurden zwei zentrale Hemmnisse beseitigt, die Mieterstromkonzepte lange unattraktiv gemacht hatten: Die frühere Obergrenze von 100 kW für direkt belieferte Anlagen entfiel, ebenso der jährliche Zubaudeckel von 500 Megawatt. Größere Quartierslösungen und Gewerbeprojekte mit Mieterstromkonzept sind damit förderfähig, ohne an eine Kapazitätsgrenze zu stoßen.
Kommunale Beteiligung ist auf Bundesebene nach § 6 EEG 2023 als Möglichkeit ausgestaltet, nicht als Pflicht. Gemeinden können sich an der Wertschöpfung von Wind- und Solaranlagen beteiligen, müssen es aber nicht. Mehrere Bundesländer haben diese Lücke mit eigenen Regelungen geschlossen. In Sachsen gilt seit dem 1. Januar 2026 ein Beitrag von 0,3 ct/kWh auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie eine Sonderabgabe von 2.000 Euro je Megawatt installierter Photovoltaikleistung. Bayern setzt auf eine Ausgleichsabgabe nach Art. 25 BayWiVG, wenn Betreiber keine angemessene Beteiligung der betroffenen Gemeinden nachweisen können. Nordrhein-Westfalen regelt die Beteiligung über das Bürgenenergiegesetz mit Modellen wie Stromertragsbeteiligung oder Eigenkapitalbeteiligung. Thüringen schreibt Zuwendungen für mindestens 20 Jahre ab Inbetriebnahme der ersten Anlage vor. Wer Projekte in diesen Bundesländern entwickelt, muss die jeweiligen Landesregelungen kennen und in die Projektkalkulation einbeziehen.
Compliance, Monitoring und offene Rechtsfragen
Monitoring 2026, Transparenzpflichten und EEV-Meldepflichten
Die Bundesnetzagentur führt jährlich ein Monitoring-Verfahren durch, das die Marktentwicklung im Energiesektor dokumentiert und Transparenz für alle Marktteilnehmer herstellt. Das Monitoring 2026 wurde mit dem Verfahren GBK-26-02-1#1 am 2. Januar 2026 offiziell eingeleitet und umfasst Datenerhebungen für die Jahre 2025 und 2026. Parallel dazu läuft eine gesonderte Datenabfrage zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung für die Netzleistungsfähigkeit im Strombereich.
Für Übertragungsnetzbetreiber bestehen nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung konkrete Meldepflichten: Sie sind verpflichtet, ihre Vermarktungstätigkeiten transparent darzustellen. Das umfasst Informationen zur Marktprämie, zur ÜNB-Vermarktung, zur aktuellen EEG-Kontoübersicht sowie Daten zur Ausfall- und Direktvermarktung. Diese Transparenzpflichten sind keine Formalität, sondern bilden die Datenbasis, auf der die Bundesnetzagentur Fördersätze, Ausschreibungsvolumen und Höchstwerte für die Folgejahre festlegt.
Für Anlagenbetreiber und Direktvermarkter bedeutet das in der Praxis, dass alle relevanten Einspeise- und Vermarktungsdaten korrekt und fristgerecht gemeldet werden müssen. Fehlerhafte oder ausstehende Meldungen können dazu führen, dass Vergütungsansprüche nicht korrekt abgerechnet werden.
Repowering-Regeln, Übergangsbestimmungen und noch offene Rechtsfragen
Repowering bezeichnet den Austausch oder die Modernisierung bestehender Anlagenteile, zum Beispiel den Ersatz älterer Windenergieanlagen durch leistungsstärkere Modelle auf denselben Standorten. Das EEG 2023 enthält dafür spezialisierte Regelungen in § 38b Abs. 2 Satz 1 und § 38h, die festlegen, unter welchen Bedingungen eine modernisierte Anlage weiterhin Förderansprüche behält und wie der Vergütungsanspruch neu berechnet wird. Diese Regelungen stehen jedoch unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt nach § 101 EEG 2023. Solange die EU-Kommission keine Freigabe erteilt hat, gilt für Repowering-Projekte die Rechtslage in der Fassung vom 15. Mai 2024.
Wer heute ein Repowering-Projekt plant, kalkuliert also mit einem Rechtsstand, der sich nach der EU-Entscheidung noch verändern kann. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein konkreter Planungsfaktor, der Projektzeiträume, Finanzierungsmodelle und Vergütungserwartungen direkt beeinflusst.
Darüber hinaus gibt es zum Stand März 2026 mehrere Rechtsfragen, die noch nicht abschließend geklärt sind:
- EU-Beihilfegenehmigung für das Solarpaket I: Die erhöhten Ausschreibungsvolumen, die reduzierten Mindestgebote von 750 kW sowie die Boni für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen und Moorflächenprojekte sind weiterhin nicht genehmigt. Der Claw-Back-Mechanismus bleibt der zentrale Streitpunkt zwischen Bundesregierung und EU-Kommission.
- CfD-Korridor und Agri-PV-Bonushöhe im EEG 2027: Der Gesetzesentwurf zeigt die Grundstruktur, aber die genaue Korridorbreite, ab der Betreiber Übergewinne zurückzahlen müssen, sowie die endgültige Höhe des Agri-PV-Bonus sind noch nicht festgelegt.
- Redispatch-Vorbehalt: Das Konzept ist politisch bestätigt, aber die rechtliche Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen. Unter welchen exakten Bedingungen ein Netzabschnitt mit diesem Vorbehalt belegt werden darf und welche Informationspflichten gegenüber Anlagenbetreibern gelten, ist noch offen.
- Netzkostenbeteiligung von Einspeisern ab 2029: Die Orientierungspunkte der Bundesnetzagentur aus dem AgNes-Prozess sind kein Rechtsakt, sondern eine Konsultationsgrundlage. Die verbindliche Umsetzung, die konkrete Höhe der Komponenten und die genaue Abgrenzung betroffener Anlagen sind noch nicht geregelt.
- Smart-Meter-Rollout als Voraussetzung für die Direktvermarktungspflicht 2027: Ob die verpflichtende Direktvermarktung für neue Kleinanlagen ab Januar 2027 praktisch umsetzbar ist, hängt direkt davon ab, wie viele Anlagen bis dahin mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Aktuell liegt der Rollout hinter dem gesetzlichen Zeitplan zurück, was bedeutet, dass ein Teil der betroffenen Betreiber ab 2027 formal zur Direktvermarktung verpflichtet ist, aber faktisch keinen funktionierenden Zugang dazu hat.
Für Betreiber, Investoren und Projektentwickler bedeutet diese Rechtslage: Wer Entscheidungen trifft, die auf noch nicht genehmigten oder noch nicht finalisierten Regelungen basieren, trägt das Risiko, dass sich die Förderbedingungen bis zur endgültigen Entscheidung noch ändern. Das gilt insbesondere für Agri-PV-Projekte, Repowering-Vorhaben und alle Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen sollen.
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Fazit
Das EEG 2023 hat den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland spürbar beschleunigt. Die 80-Prozent-Zielmarke für 2030 ist gesetzlich verbindlich, die Ausschreibungsvolumen für Wind und Solar sind auf historische Höhen angehoben worden, und die Umstellung der Finanzierung auf den Bundeshaushalt hat die direkte Strompreisbelastung durch EEG-Kosten auf null reduziert.
Für Betreiber bestehender Anlagen gilt: Der gesetzliche Bestandsschutz nach § 48 EEG 2023 sichert den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für 20 Jahre, unabhängig davon, was danach im Gesetz geändert wird. Wer eine Anlage bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, ist damit durch das aktuelle System abgesichert.
Für Neuanlagen ab 2027 sieht die Lage deutlich komplexer aus. Die feste Einspeisevergütung entfällt vollständig, das Contracts-for-Difference-Modell ersetzt das bisherige Marktprämienmodell, und Direktvermarktung wird für alle Neuanlagen Pflicht. Der Claw-Back-Mechanismus begrenzt die Upside bei hohen Strompreisen, und die Netzkostenbeteiligung von Einspeisern ab 2029 kommt als zusätzlicher Kostenblock hinzu. Wer heute Projekte für die Zeit ab 2027 plant, kalkuliert auf einer noch nicht final gesetzlich festgeschriebenen Grundlage: Der CfD-Korridor ist nicht endgültig definiert, die EU-Beihilfegenehmigung für das Solarpaket I steht aus, und der Smart-Meter-Rollout, der die Direktvermarktungspflicht erst praktisch umsetzbar macht, liegt hinter dem Zeitplan.
Das bedeutet konkret: Für Inbetriebnahmen bis Ende 2026 bietet das EEG stabile und planbare Förderbedingungen. Für alles danach gilt, dass die endgültige Ausgestaltung der EEG-Novelle und die EU-Entscheidung zum Solarpaket I abgewartet werden sollten, bevor Investitionsentscheidungen getroffen werden, die auf den aktuellen Entwurfsdetails basieren.


